AGB
Allgemeine Verkaufsbedingungen der Firma Hans Ziller GmbH (Stand: März 2010)
Geltungsbereich
1. Diese Verkaufsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen.
Geschäftsbedingungen des Partners, die von uns nicht ausdrücklich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit.
Allgemeine Bestimmungen
2. Die Vertragspartner werden mündliche Vereinbarungen unverzüglich im einzelnen schrift- lich bestätigen.
3. Bestellungen werden erst mit unserer Auftragsbestätigung verbindlich.
4. Die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben und Abbildungen sind branchen- übliche Näherungswerte, es sei denn, daß sie von uns ausdrücklich als verbindlich be- zeichnet wurden.
Langfrist- und Abrufverträge, Preisanpassung
5. Unbefristete Verträge sind mit einer Frist von 3 Monaten kündbar.
6. Tritt bei Langfristverträgen (Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten und unbefristete Verträge) eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material- oder Energiekos- ten ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, Verhandlungen über eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.
7. Ist eine verbindliche Bestellmenge nicht vereinbart, so legen wir unserer Kalkulation die vom Partner für einen bestimmten Zeitraum erwartete, unverbindliche Bestellmenge (Zielmenge) zugrunde.
Nimmt der Partner weniger als die Zielmenge ab, sind wir berechtigt, den Stückpreis an- gemessen zu erhöhen.
8. Bei Lieferverträgen auf Abruf sind uns, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche Mengen mindestens 1 Monat vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen.
Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Ab- rufs hinsichtlich Zeit oder Menge durch unseren Partner verursacht sind, gehen zu seinen Lasten; dabei ist unsere Kalkulation maßgebend.
Vertraulichkeit
9. Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die ge- meinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entspre- chende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheimhalten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat.
Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung.
10. Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne daß er zur Ge- heimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenden Vertragspartner ohne Verwertung geheimzuhaltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertrags- partners entwickelt werden.
Zeichnungen und Beschreibungen
11. Stellt ein Vertragspartner dem anderen Zeichnungen oder technische Unterlagen über die zu liefernde Ware oder ihre Herstellung zur Verfügung, bleiben diese Eigentum des vorlegenden Vertragspartners.
Muster und Fertigungsmittel
12. Die Herstellungskosten für Muster und Fertigungsmittel (Werkzeuge, Formen, Schab- lonen etc.) werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, von der zu liefernden Ware gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Fertigungsmittel, die infolge von Verschleiß ersetzt werden müssen.
13. Die Kosten für die Instandhaltung und sachgemäße Aufbewahrung sowie das Risiko einer Beschädigung oder Zerstörung der Fertigungsmittel werden von uns getragen.
14. Setzt der Partner während der Anfertigungszeit der Muster oder Fertigungsmittel die Zusammenarbeit aus oder beendet er sie, gehen alle bis dahin entstandenen Herstel- lungskosten zu seinen Lasten.
15. Die Fertigungsmittel bleiben, auch wenn der Partner sie bezahlt hat, mindestens bis zur Abwicklung des Liefervertrages in unserem Besitz. Danach ist der Partner berech- tigt, die Fertigungsmittel herauszuverlangen, wenn über den Zeitpunkt der Herausga- be eine einvernehmliche Regelung erzielt wurde und der Partner seinen vertraglichen Verpflichtungen in vollem Umfang nachgekommen ist.
16. Wir verwahren die Fertigungsmittel unentgeltlich drei Jahre nach der letzten Lieferung an unseren Partner. Danach fordern wir unseren Partner schriftlich auf, sich innerhalb von 6 Wochen zur weiteren Verwendung zu äußern. Unsere Pflicht zur Verwahrung endet, wenn innerhalb dieser 6 Wochen keine Äußerung erfolgt oder keine neue Be- stellung aufgegeben wird.
17. Abnehmerbezogene Fertigungsmittel dürfen von uns nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung unseres Partners für Zulieferungen an Dritte verwendet werden.
Preise
18. Unsere Preise verstehen sich in Euro ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung.
Zahlungsbedingungen
19. Alle Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fäl- lig, sofern dies nicht schriftlich anderweitig vereinbart ist.
20. Haben wir unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist unser Partner dennoch verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten, es sei denn, daß die Teillieferung für ihn kein Interesse hat. Im übrigen kann der Partner nur mit rechtskräf- tig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen aufrechnen.
21. Bei Zielüberschreitung sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Satzes in Rechnung zu stellen, den die Bank uns für Kontokorrentkredite berechnet, mindes- tens aber in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Euro- päischen Zentralbank.
22. Bei Zahlungsverzug können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Partner die Erfül- lung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.
23. Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung sowie nur erfüllungshalber und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für rechtzeitige Vorlage des Wechsels und Schecks und für Erhebung von Wechselpro- test wird ausgeschlossen.
24. Wenn nach Vertragsschluß erkennbar wird, daß unser Zahlungsanspruch durch man- gelnde Leistungsfähigkeit des Partners gefährdet wird, so können wir die Leistung verweigern und dem Partner eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Partners oder erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzu- treten und Schadenersatz zu verlangen.
Lieferung
25. Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefern wir "ab Werk". Maßgebend für die Einhal- tung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Meldung der Versand- bzw. Abhol- bereitschaft durch uns.
26. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung und verlängert sich angemessen, wenn die Voraussetzungen von Ziff. 55 vorliegen.
27. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Sie werden gesondert in Rech- nung gestellt.
28. Innerhalb einer Toleranz von 10 Prozent der Gesamtauftragsmenge sind fertigungs- bedingte Mehr- oder Minderlieferungen zulässig. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich dadurch der Gesamtpreis.
Versand und Gefahrübergang
29. Versandbereit gemeldete Ware ist vom Partner unverzüglich zu übernehmen. Ande- renfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Partners zu lagern.
30. Mangels besonderer Vereinbarung wählen wir das Transportmittel und den Transport- weg.
31. Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Ge- fahr auf den Partner über, und zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen ha- ben.
Lieferverzug
32. Können wir absehen, daß die Ware nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden kann, so werden wir den Partner unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis set- zen, ihm die Gründe hierfür mitteilen, sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt nennen.
33. Verzögert sich die Lieferung durch einen in Ziff. 55 aufgeführten Umstand oder durch ein Handeln oder Unterlassen des Partners, so wird eine den Umständen angemes- sene Verlängerung der Lieferfrist gewährt.
34. Der Partner ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn wir die Nichteinhaltung des Liefertermins zu vertreten haben und er uns erfolglos eine angemessene Nach- frist gesetzt hat.
Eigentumsvorbehalt
35. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forde- rungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Partner vor.
36. Der Partner ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, unsere Rechte beim kreditierten Weiterverkauf der Vor- behaltsware zu sichern.
37. Bei Pflichtverletzungen des Partners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Partner gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Partner ist zur Heraus- gabe verpflichtet.
Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Antrag auf Eröffnung des Insol- venzverfahrens über das Vermögen des Partners gestellt wird.
38. Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder einer gegebenenfalls dem Part- ner gestatteten Vermietung von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Partner schon jetzt zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
39. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Partner stets für uns vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen ver- arbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung.
Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsa- che anzusehen, so überträgt der Partner uns anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Partner verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sa- che gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
40. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die uns ab- getretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten hat der Partner uns unverzüg- lich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.
41. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen ins- gesamt um mehr als 20 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Partners insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
Sachmängel
42. Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten techni- schen Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. unseres Partners zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs gemäß Ziff. 31.
42 a. Bei unseren Lieferungen halten wir die jeweils geltenden gesetzlichen Regelung der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland ein, z.B. die REACH- Verordnung (Verordnung EG Nr. 1907/2006), das Gesetz über die Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) als na- tionale Umsetzung der Richtlinie 2002/95/EG (RoHS) und der Richtlinie 2002/96/EG (WEEE) und das Altfahrzeuggesetz als nationale Umsetzung der EU-Richtlinie 2000/52/EG.
Wir werden den Partner über relevante, insbesondere durch die REACH-Verordnung verursachte Veränderungen der Ware, ihrer Lieferfähigkeit, Verwendungsmöglichkeit oder Qualität unverzüglich informieren und im Einzelfall geeignete Maßnahmen mit dem Partner abstimmen.
43. Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhaf- te Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Partner oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir ebensowenig ein wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Ände- rungen oder Instandsetzungsarbeiten des Partners oder Dritter. Gleiches gilt für Män- gel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.
44. Die Verjährung der Sachmängelansprüche richtet sich, soweit nichts anderes verein- bart ist, nach dem Gesetz.
45. Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Partner bei sorgfältiger Abnahme oder Erst- musterprüfung hätte feststellen können.
46. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Wa- re ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurück zusenden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Partner diesen Ver- pflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der be- reits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche.
47. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die bean- standete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz.
48. Kommen wir diesen Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Partner uns schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb der wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Partner Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Eine Kostenerstattung ist ausge- schlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nach unserer Liefe- rung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, dies entspricht dem be- stimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.
49. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Partners gegen uns bestehen nur insoweit, als der Partner mit seinem Abnehmer keine Vereinbarungen getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen. Für den Umfang der Rückgriffsansprü- che gilt ferner Ziff. 48 letzter Satz entsprechend.
Sonstige Ansprüche, Haftung
50. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende An- sprüche des Partners gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Scha- denersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der ge- lieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für entgangenen Ge- winn oder sonstige Vermögensschäden des Partners.
51. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrläs- sigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie bei schuld- hafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesent- licher Vertragspflichten haften wir - außer in den Fällen des Vorsatzes oder der gro- ben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
52. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaf- tungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaf- ten, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Partner gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.
53. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die per- sönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Ver- treter und Erfüllungsgehilfen.
54. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.
Höhere Gewalt
55. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet, es sei denn, daß er den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig ver- ursacht hat. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unver- züglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den ver- änderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
56. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
57. Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Partners zu klagen.
58. Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutsch- land anzuwenden.
Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG - "Wiener Kaufrecht") ist ausgeschlossen.
(WSM-AGB-280109)